Freiheit kann man nicht kaufen
Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgehe, sollten Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus ihren einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen sei. Zum anderen würden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken.

In der SZ vom Wochenende wird man deutlicher. Leider ist der Artikel nur als E-Paper zu bekommen.

"Prozesskostenhilfe erhält nur der, der auch Anspruch auf Sozialhilfe hat - nach akribischer Ausforschung aller Sozial- und Finanzdaten.
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Jegliches Einkommen und Vermögen das über dem Existenzminumum liegt, muss zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden. Notfalls soll man auch seine Altersversorung verscherbeln müssen
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Ein Bedürftiger geht zur Durchsetzung von Ansprüchen die sein Existenzminimum sicher sollen [...] vor Gericht; das Gericht gewährt ihm hierf+ür Prozesskostenhilfe. Wenn der Bedürftige den Prozess gewinnt und die vom Gegner geforderten Zahlungen erhält, muss sie an die Staatskasse herausrücken, um damit die ihm gewährte Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen.
[...]
Wer Prozesskostenhilfe erhält soll künftig eine Gebühr von 50 Euro bezahlen."

Dies ist eine Gesetzesvorlage des Bundesrates, noch kein Gesetz

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