Freiheit kann man nicht kaufen
Sonntag, 9. Juli 2006
Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgehe, sollten Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus ihren einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen sei. Zum anderen würden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken.

In der SZ vom Wochenende wird man deutlicher. Leider ist der Artikel nur als E-Paper zu bekommen.

"Prozesskostenhilfe erhält nur der, der auch Anspruch auf Sozialhilfe hat - nach akribischer Ausforschung aller Sozial- und Finanzdaten.
[...]
Jegliches Einkommen und Vermögen das über dem Existenzminumum liegt, muss zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden. Notfalls soll man auch seine Altersversorung verscherbeln müssen
[...]
Ein Bedürftiger geht zur Durchsetzung von Ansprüchen die sein Existenzminimum sicher sollen [...] vor Gericht; das Gericht gewährt ihm hierf+ür Prozesskostenhilfe. Wenn der Bedürftige den Prozess gewinnt und die vom Gegner geforderten Zahlungen erhält, muss sie an die Staatskasse herausrücken, um damit die ihm gewährte Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen.
[...]
Wer Prozesskostenhilfe erhält soll künftig eine Gebühr von 50 Euro bezahlen."

Dies ist eine Gesetzesvorlage des Bundesrates, noch kein Gesetz

Permalink (0 Kommentare)   Kommentieren



I

Der Wahlprüfungsausschuß des Rheinland-Pfälzischen Landtags hat den Einspruch eines Bürgers gegen die Verwendung von Wahlcomputern bei der Landtagswahl am 26. März 2006 zurückgewiesen. Der Wähler hatte beanstandet, dass die Geräte zur elektronischen Stimmerfassung und -auszählung Manipulationen ermöglichten und er nicht wissen könne, ob seine per Knopfdruck abgegebene Stimme auch tatsächlich gezählt worden sei.


II.

Das BMI hingegen beruft sich auf die technische Prüfung der Wahlgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Die PTB orientiere sich bei der Prüfung "strikt an der Bundeswahlgeräteverordnung". Und wo diese keine Festlegungen träfe, werde "bei der Prüfung der Wahlgeräte ein Maßstab angelegt, mit dem mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet wird wie bei der konventionellen Wahl". Aus der Stellungnahme geht allerdings nicht hervor, dass diese Aussage jemals quantifiziert wurde. Die Prüfunterlagen der PTB sind nicht öffentlich. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz wies die dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellte Behörde kürzlich aufgrund des Widerspruchs der Herstellerfirma Nedap zurück.

Wie man aus einer freien und geheimen Wahl eine Farce machen könnte.

Permalink (0 Kommentare)   Kommentieren